Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1 Zusammenarbeit der Vertragspartner

i can GmbH – Ihr Systemhaus hat das System in den Räumen des Kunden betriebsbereit einzurichten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

1.1 i can GmbH – Ihr Systemhaus wird die vereinbarten Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sorgfältig und termingerecht und mit eigenem Personal durchführen.

i can GmbH – Ihr Systemhaus ist jedoch berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.

1.2 i can GmbH – Ihr Systemhaus berät den Kunden gegen Entgelt über von ihm einzuholende Genehmigungen und bei der Auswahl der von ihm zu beschaffenden Hilfsmittel, die den i can GmbH – Ihr Systemhaus -Spezifikationen entsprechen müssen.

1.3 Der Kunde wird durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass i can GmbH – Ihr Systemhaus die Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung ausführen kann. Insbesondere stellt er zu seinen Lasten zur Verfügung, sofern es für die Durchführung der Leistungen im Sinne dieses Vertrages erforderlich ist:

  • den uneingeschränkten, jederzeitigen Zugang zu seinen Grundstücken, Gebäuden, Schaltanlagen und Räumen usw.,
  • vorhandene Anlagendokumentationen, Servicehandbücher, Bedienungsvorschriften, Gebäudebeschreibungen und Grundrisse,
  • den Zugriff auf Hard- und Software der jeweiligen informations- und kommunikations­technischen Einrichtungen,
  • Administrationsrechte in dem für die vereinbarten Leistungen erforder­lichen Umfang,
  • Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonnetzes in Geräte­nähe und die technisch notwendigen Übertragungsein­richtungen,
  • Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungs­stelle, Heizung, allgemeine Beleuchtung und, soweit notwendig, Klimatisierung, Lüftung und Wasser,
  • geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl, Beschä­di­gung, Zer­störung und sonstige nachteilige Einwirkungen auf das von i can GmbH – Ihr Systemhaus am Einsatzort gelagerte Material.

1.4 Kommt der Kunde den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist i can GmbH – Ihr Systemhaus berechtigt, die erforderlichen Leistungen und Maßnahmen zu Lasten des Kunden selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen.

2 Kauf: Eigentumsvorbehalt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen

2.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von i can GmbH – Ihr Systemhaus bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ziffer 3.2 bleibt unberührt. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die i can GmbH – Ihr Systemhaus zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird i can GmbH – Ihr Systemhaus auf Wunsch des Kunden einen entsprech­enden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung unter­sagt.

2.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde i can GmbH – Ihr Systemhaus unverzüglich zu benach­richtigen.

2.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist i can GmbH – Ihr Systemhaus zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von i can GmbH – Ihr Systemhaus; in diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch i can eckert GmbH – Ihr Systemhaus liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, i can GmbH – Ihr Systemhaus hätte dies ausdrücklich erklärt.

2.5 Tauscht i can GmbH – Ihr Systemhaus zur Durchführung eines Auftrages des Kunden Gegen­stände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurück­ge­nommenen Gegenständen auf i can GmbH – Ihr Systemhaus und das Eigentum an den statt dessen gelieferten Gegenständen mit der Erfüllung der i can GmbH – Ihr Systemhaus gegen den Kunden zustehenden Ansprüche auf den Kunden über.

2 Kauf: Eigentumsvorbehalt, Eigentum an ausgetauschten Gegenständen

2.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von i can GmbH – Ihr Systemhaus bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ziffer 3.2 bleibt unberührt. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die i can GmbH – Ihr Systemhaus zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird i can GmbH – Ihr Systemhaus auf Wunsch des Kunden einen entsprech­enden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Weiterveräußerung unter­sagt.

2.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde i can GmbH – Ihr Systemhaus unverzüglich zu benach­richtigen.

2.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist i can GmbH – Ihr Systemhaus zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt von i can GmbH – Ihr Systemhaus; in diesen Handlungen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch i can GmbH – Ihr Systemhaus liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, i can GmbH – Ihr Systemhaus hätte dies ausdrücklich erklärt.

2.5 Tauscht i can GmbH – Ihr Systemhaus zur Durchführung eines Auftrages des Kunden Gegen­stände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurück­ge­nommenen Gegenständen auf i can GmbH – Ihr Systemhaus und das Eigentum an den statt dessen gelieferten Gegenständen mit der Erfüllung der i can GmbH – Ihr Systemhaus gegen den Kunden zustehenden Ansprüche auf den Kunden über.

3 Software: Softwareüberlassung, Nutzungsrechte

3.1 Software wird in maschinenlesbarer Form geliefert. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.

3.2 Software wird dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen (Lizenz). Nach Maßgabe des Vertrages erhält der Kunde auf Grundlage der nach­folgenden Bestimmungen diese Lizenz entweder unbefristet gegen Einmalzahlung oder zeitlich befristet gegen laufendes Entgelt.

3.3 Dem Kunden steht das nicht ausschließliche Recht zu, die ihm vertrags­gemäß überlassene Software zusammen mit dem jeweiligen Kauf- und Mietgegenstand, soweit vorhanden, in dem Umfange zu nutzen, wie dies vereinbart, oder wenn nichts vereinbart ist, wie dies nach der Verkehrssitte üblich ist. Wird die Software in einem Netzwerk installiert, so ist für jeden Nutzer eine Lizenz zu erwerben. Bei Datenträgern, die mehrere Softwareprodukte enthalten, wird der Kunde nur die ihm im Vertrag lizenzierte Software nutzen.

3.4 Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, dass die Software einschließlich der Vervielfältigungen und Dokumentationen auch in bearbeiteten, erweiterten oder geänderten Fassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von i can GmbH – Ihr Systemhaus Dritten nicht bekannt werden. Bei einer zulässigen Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Kunde dem Dritten die Einhaltung der Ziffer 3 dieses Vertrages aufzuerlegen. Der Kunde wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von i can GmbH – Ihr Systemhaus Software vervielfältigen oder ändern. Er wird die Softwareprodukte nicht zurückentwickeln oder –übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird alphanumerische Kennungen, Markenzeichen und Urheberrechtsvermerke nicht entfernen. Bei erlaubter Vervielfältigung wird er sie unverändert mitvervielfältigen, alle Kopien mit einer fortlaufenden Nummer versehen, aus der auch die Software­seriennummern zu entnehmen sind und über den Verbleib aller Kopien Aufzeichnungen führen, die i can GmbH – Ihr Systemhaus auf Wunsch einsehen kann. Der Kunde darf von jedem Softwareprodukt eine Sicherungskopie herstellen.

3.5 Für Standardsoftware stellt i can GmbH – Ihr Systemhaus die entsprechenden Software­beschreibungen, z.B. für Leistungsmerkmale, spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und Bedienung (im Folgenden: Spezifikationen), zur Verfügung. Diese können auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

3.6 Jeder ergänzende Programmcode (z.B. Patch), der dem Kunden im Rahmen einer Serviceleistung oder Nacherfüllung zur Verfügung gestellt wird, wird als Bestandteil der jeweils überlassenen Software betrachtet und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages, sofern im Einzelfalle nichts Abweichendes vereinbart wurde.

3.7 Mit Lieferung von Hochrüstversionen einer Software erlöschen die Nutzungs­rechte an den ersetzten Versionen. Vorhandene Kopien sind vom Kunden entweder gegen Nachweis zu vernichten oder an i can GmbH – Ihr Systemhaus zurück­zugeben.

3.8 Die Software ist sowohl durch Urheberrechtsgesetze als auch internationale Urheberrechtsverträge sowie durch andere Gesetze und Verein­barungen über geistiges Eigentum geschützt.

4 Miete: Mietpreis, Haftung des Kunden

4.1 Mit dem Mietpreis ist auch die Instandhaltung der Gegenstände (Mietanlagenunterhaltung) während der bei i can GmbH – Ihr Systemhaus üblichen Arbeits­zeit für Serviceleistungen (Mo – Fr., ohne Feiertage, 08.00 – 17.00 Uhr) abgegolten.                     
Die Mietanlagenunterhaltung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist:

  • das Beseitigen von Störungen und Schäden,
  • das Bereitstellen der zur Instandhaltung benötigten Mess- und Kontrollgeräte und Spezialwerkzeuge,
  • das Beseitigen von Softwarefehlern durch Überlassen von Software­korrekturen (Patches oder neue Software­ausgabestände nach Wahl von i can GmbH – Ihr Systemhaus), sofern der Kunde die bei
  • i can GmbH – Ihr Systemhaus jeweils aktuelle Softwareversion oder die jeweilige Vorgängerversion verwendet.

4.2 Der Kunde hat die für die Durchführung von Leistungen zur Mietanlagenunterhaltung erforderlichen Betriebszustände sowie freien Zu­gänge herzustellen und stellt i can GmbH – Ihr Systemhaus unentgeltlich zur Verfügung:

  • Unterlagen und Informationen (z.B. Dokumentation des Systems, Speicherdumps, Diagnose-Informationen oder dazugehörige System­konfiguration),
  • Fernsprechverbindung des öffentlichen Telefonnetzes in Geräte­nähe und die technisch notwendigen Über­tragungs­einrichtungen,
  • Datenträger mit der benutzten Version der Systemsoftware, mit dem Datenbestand und mit den Systemparametern,
  • Hilfsgeräte, z.B. Leitern oder Gerüste mit erforderlichem Bedie­nungs­personal und – auf Anforderung von i can GmbH – Ihr Systemhaus – die aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche zweite Person.

4.3 Solange i can GmbH – Ihr Systemhaus zu Leistungen zur Mietanlagenunterhaltung verpflichtet ist, lässt der Kunde alle Instandhaltungs- und sonstigen Arbeiten an Hard- und Software (z.B. Erweiterungen) nur durch i can GmbH – Ihr Systemhaus oder mit deren Zustimmung ausführen. Ferner lässt der Kunde die Lösung über die öffentlichen Netze (z.B. der Deutschen Telekom AG) an den Teleservice anschließen. Damit werden Diagnose­daten übermittelt, ferner, soweit möglich, Störungen durch Fern­korrekturen behoben und vom Kunden gewünschte Änderungen des Leistungsumfanges und der Benutzerdaten durchgeführt. Bei Beendigung dieser Pflicht werden der Anschluss an den Tele­service und die entsprechenden Einrichtungen in der Lösung stillgelegt.

4.4. i can GmbH – Ihr Systemhaus stellt zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung:

  • Leistungen zur Mietanlagenunterhaltung, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei i can GmbH – Ihr Systemhaus üblichen Arbeitszeit für Serviceleistungen erbracht werden,
  • vom Kunden gewünschte oder behördliche geforderte Änderungen, z.B. Änderungen des Leistungsumfanges, der Benutzer­daten, des Aufstellungsortes, der Gebühren­er­fassungs­tarife,
  • die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Altern des Leitungsnetzes des Kunden oder durch Störungen an Einrichtungen des öffentlichen Netzbetreibers (z.B. der Deutschen Telekom AG) entstanden sind,
  • die Diagnose und das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder sonstige von i can GmbH – Ihr Systemhaus nicht zu vertretende Umstände entstanden sind und der Kunde haftet,
  • das Beseitigen von Störungen oder Schäden, die durch Computer­viren, sog. Trojanische Pferde, Hoaxes etc. verursacht worden sind,
  • den Ersatz verbrauchter Batterien und Akkus (z. B. für Schnurlos­telefone), sowie Verbrauchsmaterial,
  • die Verpackung, den Abbau (auch vorhandener Systeme), den Rück­transport einschließlich Transportversicherung sowie die Entsorgung,
  • neue Softwareversionen.

4.5 Der Kunde hat alle Schäden selbst zu ersetzen, die durch Verlust oder Beschädigung eines durch i can GmbH – Ihr Systemhaus vermieteten Gegenstandes in Räumen entstehen, die der Aufsicht des Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen unterliegen, es sei denn, dass der Kunde und seine Erfüllungsgehilfen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben oder, dass der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.

5 Vertragsdauer

Laufende Vertragsverhältnisse, wie z.B. Miet- oder Software­überlassungs­verträge, enden mit Ablauf der im Vertrag nach Jahren vereinbarten Vertragsdauer, jeweils nach dem bei Gefahrübergang laufenden Kalenderjahr (vereinbarte Mindest­vertragsdauer). Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

6 Fristen für Lieferungen; Verzug

6.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforder­lichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraus­setzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn i can GmbH – Ihr Systemhaus die Verzögerung zu vertreten hat.

6.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobil­machung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

6.3 Kommt i can GmbH – Ihr Systemhaus in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Kaufpreises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Betrifft die Verspätung Mietgegenstände, gelten anstelle der Beträge von 0,5% des Kaufpreises und 5% des Kaufpreises die Beträge von 25% der Monatsmiete und 2,5 Monatsmieten. Betrifft die Verspätung Software, für deren Überlassung ein gesonderter Preis vereinbart ist, oder Dienstleistungen, gilt das Vorstehende sinngemäß. Kann der Kunde Lieferungen teilweise nicht rechtzeitig im verein­barten Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der Ent­schädigungs­anspruch entsprechend.

6.4 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 6.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer i can GmbH – Ihr Systemhaus etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von i can GmbH – Ihr Systemhaus zu vertreten ist.

6.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.6 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von i can GmbH – Ihr Systemhaus innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, weiter auf der Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche bzw. Rechte er geltend macht.

7 Gefahrübergang

7.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:

  • bei Lieferungen ohne Aufstellung, Montage oder Einrichtung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von i can GmbH – Ihr Systemhaus gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  • bei Lieferungen mit Aufstellung, Montage oder Einrichtung am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.

7.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung, Montage oder Einrichtung, die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.

8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Preisanpassungen

8.1 Der Mietpreis, der Softwareüberlassungspreis und andere laufend zu zahlende Preise, wie z.B. für Dienstleistungen, sind sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Betriebsbereitschaft des Systems – hat i can GmbH – Ihr Systemhaus das Einrichten nicht übernommen, ab Lieferung bzw. ab Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalender­viertel­jahres und dann vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Für die Berechnung der anteiligen Preise gelten für den Monat grundsätzlich 30 Kalendertage.

8.2 Der Kaufpreis, der Einrichtungspreis und andere nicht laufend zu zahlende Preise werden fällig unverzüglich, nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist. Ist der Kaufpreis einschl. Einrichtungspreis höher als EUR 50.000,- und die vereinbarte Lieferfrist längstens drei Monate, so werden je 30% bei Vertragsabschluss, der Rest bei Übergabe fällig. Ist jedoch der Kaufpreis einschl. Einrichtungspreis höher als 50.000,- EUR und die vereinbarte Lieferfrist länger als 3 Monate, werden je 30% bei Vertragsabschluss, bei Ablauf des ersten Drittels der Lieferfrist und bei Ablauf des zweiten Drittels der Lieferfrist, der Rest bei Übergabe fällig.

8.3 Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet i can GmbH – Ihr Systemhaus ihre Leistungen nach Aufwand an Arbeitszeit, Reise- und Wartezeit zu ihren jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnenen Einsatzstunden oder Monate zum anteiligen Verrechnungssatz berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei i can GmbH – Ihr Systemhaus üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind gelten besondere Sätze. Der Kunde erstattet Nebenkosten, z.B. für Telefon, Kosten für notwendige Reisen und etwa notwendige auswärtige Übernachtungen.

8.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von fälligen Zahlungen nur berechtigt, wenn i can GmbH – Ihr Systemhaus ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechts­kräftig festgestellt sind.

8.5 Werden zum Ausgleich von Personal- und/oder sonstigen Kosten­steigerungen die bei i can GmbH – Ihr Systemhaus üblichen listenmäßigen Mietpreise oder laufend zu zahlenden Preise für Software oder Dienstleistungen erhöht, so kann i can GmbH – Ihr Systemhaus die noch nicht fälligen Preise dieses Vertrages entsprechend erhöhen, soweit sie von der Kostensteigerung betroffen sind.

9 Preisstellung

Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk. Fracht und Ver­packung werden gesondert berechnet, wenn nicht anders vereinbart.

10 Geheimhaltung, Datenschutz

10.1 i can GmbH – Ihr Systemhaus und der Kunde werden alle Informationen, Geschäfts­vorgänge und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt und die ihnen als vertraulich bezeichnet werden, gegen­über Dritten vertraulich behandeln, es sei denn, sie sind bereits auf andere Weise allgemein bekannt geworden. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. i can GmbH – Ihr Systemhaus und der Kunde wird ihren von diesem Vertrag betroffenen Mit­arbeitern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.

10.2 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, wird i can GmbH – Ihr Systemhaus Weisungen des Kunden beachten und die erforder­lichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch treffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.

11 Entgegennahme

    Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

    12 Sachmängel

    12.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von i can GmbH – Ihr Systemhaus unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

    12.2 Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der Spezifikation abschließend beschrieben ist.

    12.3 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 7. Vorstehende Bestim­mungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
    Die Regelungen über Ablaufhemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Mängelrügen gemäß §§ 378, 381 (2) HGB haben schriftlich zu erfolgen. i can GmbH – Ihr Systemhaus erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Unterlagen und Informationen. Softwarefehler müssen reproduzierbar sein.

    12.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist i can GmbH – Ihr Systemhaus berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

    12.5 Zunächst ist i can GmbH – Ihr Systemhaus Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

    12.6 Bei Softwarefehlern leistet i can GmbH – Ihr Systemhaus Nacherfüllung durch Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Softwareversion sobald dieser bei i can GmbH – Ihr Systemhaus vorhanden ist.

    12.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

    12.8 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Gleiches gilt, wenn die Software nicht gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt oder nicht gemäß den jeweils geltenden Einsatzbedingungen genutzt wird.

    Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

    12.9 i can GmbH – Ihr Systemhaus übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Softwarefunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, dass Softwareprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, dass diese ununterbrochen und fehlerfrei laufen, oder dass alle Softwarefehler beseitigt werden können.

    12.10 Mängelansprüche bestehen nicht bezüglich der Güte und Eignung der vom Kunden beigestellten Gegenstände und Materialien. Dieses gilt gleichermaßen für mangelhafte Arbeiten des vom Kunden beigestellten Personals, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder die Verletzung der Aufsichtspflicht von i can GmbH – Ihr Systemhaus zurückzuführen ist.

    12.11 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    12.12 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 15 (Haftung von i can GmbH – Ihr Systemhaus). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 12 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen i can GmbH – Ihr Systemhaus und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

    13 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

    13.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist i can GmbH – Ihr Systemhaus verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von i can GmbH – Ihr Systemhaus erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet i can GmbH – Ihr Systemhaus gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 12.3 bestimmten Frist wie folgt:

    • i can GmbH – Ihr Systemhaus wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für die betref­fenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies i can GmbH – Ihr Systemhaus nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    • Die Pflicht von i can GmbH – Ihr Systemhaus zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 15.
    • Die vorstehend genannten Verpflichtungen von i can GmbH – Ihr Systemhaus bestehen nur, soweit der Kunde i can GmbH – Ihr Systemhaus über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und i can GmbH – Ihr Systemhaus alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

    13.2 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

    13.3 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom i can GmbH – Ihr Systemhaus nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom i can GmbH – Ihr Systemhaus gelieferten Produkten eingesetzt wird.

    13.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 13.1a geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestim­mungen der Ziffer 12 Nr. 4,5 und Nr. 12 entsprechend.

    13.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 12 entsprechend.

    13.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 13 geregelten Ansprüche gegen i can GmbH – Ihr Systemhaus und ihren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen;

    14 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

    14.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass i can GmbH – Ihr Systemhaus die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

    14.2 Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 6 (Fristen für Lieferungen; Verzug) zur Anwendung.

    14.3 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 6.2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von i can GmbH – Ihr Systemhaus erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht i can GmbH – Ihr Systemhaus das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will i can GmbH – Ihr Systemhaus von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

    15 Haftung von i can GmbH – Ihr Systemhaus

    15.1 i can GmbH – Ihr Systemhaus haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr verschuldeten Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 500.000,- je Schadenereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

    15.2 Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

    15.3 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.

    15.4 Sofern dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 12.3. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz

    15.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

    16 Selbstbelieferungsvorbehalt

    Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil i can GmbH – Ihr Systemhaus von Ihren Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat von i can GmbH – Ihr Systemhaus an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist i can GmbH – Ihr Systemhaus berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so kann i can GmbH – Ihr Systemhaus sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. i can GmbH – Ihr Systemhaus verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.

    17 Rechtlich unwirksame Bestimmungen

    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des Ver­trages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleich­wertige, wirksame Bestimmung ersetzt.

    18 Ausfuhrgenehmigungen, Nebenabreden, Übertragung vertrag­licher Rechte und Pflichten, Gerichtsstand

    18.1 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen (siehe auch Hinweise in den Lieferscheinen und Rechnungen).

    18.2 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

    18.3 i can GmbH – Ihr Systemhaus kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf wird i can GmbH – Ihr Systemhaus in der Mitteilung hinweisen.

    18.4 Der Gerichtsstand ist Würzburg.

    Stand Februar 2013

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